Der Insolvenzplan

Insolvenzplan

Der Insolvenzplan

Nichts fürchtet der Unternehmer so sehr wie eine Insolvenz. Gerät das Unternehmen in die Krise, warten daher viele nach wie so lange mit dem Insolvenzantrag, bis es zu spät ist. Doch wer rechtzeitig handelt, kann auch noch über ein Insolvenzverfahren das Ruder herumreißen. So hält die Insolvenzordnung eine Reihe inzwischen erprobter Instrumente vor, die für eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens genutzt werden können. Dabei kann kann das insolvente Unternehmen gerade durch ein

Insolvenzplanverfahren

saniert und im Ergebnis auch erhalten werden.

Mit der Planinsolvenz zur Unternehmenssanierung!

I. Ausgangslage

Ziel des Insolvenzplanes ist – im Gegensatz zur sog. übertragenden Sanierung, bei dem lediglich die einzelnen Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens des Schuldners vom Insolvenzverwalter im Wege eines „asset deals“ auf eine neue Auffanggesellschaft übertragen werden – schon immer die Reorganisation und der Erhalt des schuldnerischen Unternehmens als Träger von Rechten und Pflichten gewesen. Allerdings zeigten sich bei der Umsetzung in der Praxis immer wieder Schwächen dieses Sanierungsinstruments, welche die Verfahrensbeteiligten oftmals von der Sanierung eines Schuldners im Wege eines Insolvenzplanes abhielten. Die Beseitigung derartiger Sanierungshemmnisse im Planverfahren ist eines der wesentlichen Ziele des ESUG. Um insbesondere die Akzeptanz des Insolvenzplans auf Seiten der Gläubiger zu erhöhen, ist es in Zukunft möglich, durch den Plan in die Rechte der Anteilseigner einzugreifen (s.u. II.) sowie das Fremdkapital der Gläubiger über einen debt-equity-swap in Eigenkapital umwandeln (s.u. III.). Ferner hat das ESUG eine – moderate – Beschränkung der Rechtsmittel vorgenommen (s.u. IV.) sowie weitere Änderungen, welche die Akzeptanz bei den Beteiligten insgesamt erhöhen sollen, vorgenommen (s.u. V.).

II. Behandlung der Rechte der Anteilseigner im Insolvenzplan

1. Alte Rechtslage

In einem Insolvenzplan war es nach alter Rechtslage nicht möglich, in die Rechte der Anteilseigner des insolventen Unternehmens einzugreifen. Vielmehr war eine solcher Eingriff in diese Rechte bisher nur mit Zustimmung der Gesellschafter nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts zulässig. Diese Gesetzeslage führte oftmals zu dem aus Gläubigersicht nicht hinnehmbaren Ergebnis, dass sie mit dem Insolvenzplan erhebliche Forderungsverzichte akzeptieren mussten, die Gesellschafter hingegen keine Sanierungsbeiträge zu leisten hatten und sie darüber hinaus noch ein durch den Insolvenzplan saniertes Unternehmen „zurückerhielten“. Mit dem ESUG ändert sich diese Rechtslage zum 01.03.2012 grundlegend. So bestimmt § 217 S. 2 InsO n.F. jetzt ausdrücklich, dass im Falle eines Schuldners, der keine natürliche Person ist, auch die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen werden können.

2. Eingriffsmöglichkeiten in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan

§ 225a Abs. 1 InsO sieht zunächst vor, dass die Rechte der Anteilseigner unberührt bleiben, solange der Plan nicht etwas anderes bestimmt. Gem. § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede Regelung getroffen werden, die gesellschaftsrechtlich zulässig ist, insbesondere ist jetzt die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft oder die Übertragung von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten möglich. § 225a Abs. 2 InsO lässt dabei folgende Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner ausdrücklich zu:

  • Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteilsrechte (siehe hierzu im Einzelnen unter IV.);
  • Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung;
  • die Leistung von Sacheinlagen;
  • der Ausschluss von Bezugsrechten;
  • die Zahlung von Abfindungen an ausscheidende Gesellschafter.

Die Abstimmung über den Insolvenzplan vor dem Insolvenzgericht ersetzt dabei die gesellschaftsrechtliche Zustimmung von Gesellschafter- oder Hauptversammlung, § 254 InsO n.F. i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO.

Eingriffe in Gesellschafterrechte haben vereinzelt Auswirkungen auf Verträge des Schuldners mit Dritten, sofern in diesen Verträgen an bestimmte Gesellschaftsverhältnisses angeknüpft wird, sog. „change of control“-Klauseln; eine Verletzung solcher Klauseln berechtigt den Vertragspartner oftmals zum Rücktritt oder zur Kündigung. § 225a Abs. 4 InsO bestimmt dagegen ausdrücklich, dass Maßnahmen nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO den Vertragspartner des Schuldners trotz eines etwaigen Verstoßes gegen solche „change of control“-Klauseln nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung von Verträgen berechtigen; dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarungen sind unwirksam.

Sofern eine Maßnahme nach § 225a Abs. 2 oder Abs. 3 InsO für einen Anteilseigner einen wichtigen Grund zum Austritt aus der Gesellschaft darstellt und er von diesem Austrittsrecht Gebrauch macht, so ist für die Bestimmung der Höhe eines etwaigen Abfindungsanspruches gem. § 225a Abs. 5 InsO die Vermögenslage der insolventen Gesellschaft im Falle ihrer Abwicklung maßgeblich. Dabei kann zur Vermeidung einer unangemessenen Belastung der Finanzlage der Gesellschaft durch den Plan vorgesehen werden, dass die Auszahlung an den Anteilseigner bis zu 3 Jahre – verzinslich – gestundet wird.

3. Gruppenbildung und Beteiligung der Anteilseigner am Planverfahren

Da somit Eingriffe in die Rechte der Anteilseigner durch den Plan zukünftig möglich sind, muss ihnen eine Beteiligung am Insolvenzplanverfahren ermöglicht werden, in dem sie über den Plan – sowie die anderen Beteiligten auch – mit abstimmen zu können. § 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO n.F. bestimmt daher, dass für die Anteilseigner eine eigene Gruppe zu bilden ist, sofern in ihre Rechte durch den Plan eingegriffen werden soll. Damit sieht die Gruppenbildung im Insolvenzplanverfahren wie folgt aus:

  • Gruppe der absonderungsberechtigten Gläubiger, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F.), wobei für die Arbeitnehmer eine eigene Gruppe gebildet werden soll (§ 222 Abs. 3 InsO);
  • Gruppe der nicht nachrangigen Gläubiger gem. § 38 InsO, d.h. der einfachen (ungesicherten) Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F.);
  • Gruppe der nachrangigen Gläubiger gem. § 39 InsO (§ 222 Abs. 1 Nr. 3 InsO n.F.);
  • Gruppe der Anteilseigner, sofern in deren Rechte durch den Plan eingegriffen wird (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO n.F.).

Soll durch den Plan in die Rechte der Anteilseigner eingegriffen werden, sind sie gem. § 235 Abs. 3 Satz 3 InsO n.F. zum Erörterungs- und Abstimmungstermin zu laden. Nach § 238a InsO bestimmen sich ihre Stimmrechte in dem Termin allein nach ihrer Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht. Gem. § 243 InsO n.F. stimmt jede Gruppe der stimmberechtigten Gläubiger gesondert über den Insolvenzplan ab. Zur Annahme des Plans durch die Gläubiger bedarf es der sog. Kopf- und Summenmehrheit, d. h. gem. § 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO n.F. muss in jeder Gläubigergruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Plan zustimmen und gem. § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger betragen. Gem. § 244 Abs. 3 InsO n.F. gilt für die an der Abstimmung beteiligten Anteilseigner die Regelung des § 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. mit der Maßgabe, dass an die Summe der Ansprüche die Summe der Beteiligungen tritt.

4. Anteilseigner unterliegen dem Obstruktionsverbot des § 245 InsO

Gem. § 245 Abs. 1 InsO n.F. gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe auch dann als erteilt, wenn die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wurde,

  1. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan jedoch nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stehen würden,
  2. sie angemessen an dem Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll und
  3. die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan zugestimmt hat.

Für die Gruppe der Anteilseigner liegt dabei gem. § 245 Abs. 3 InsO n.F. eine angemessene Beteiligung i.S.v. § 245 Abs. 1 Nr. 2 InsO n.F. vor, wenn

  1. kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruches übersteigen und
  2. kein Anteilseigner, der ohne den Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, besser gestellt wird als diese.

Findet mithin ein Insolvenzplan, der von den Anteilseignern abgelehnt wird, unter den Gläubigern eine Mehrheit, so kann das Gericht die fehlende Zustimmung der Anteilsinhaber ersetzen, sofern durch den Plan nicht weiter in ihre Rechte eingegriffenen wird, als § 245 Abs. 3 InsO n.F. erlaubt. Damit können Anteilseigner, die nicht mehr bereit sind, der insolventen Gesellschaft mit neuen Gesellschafterleistungen zur Verfügung zu stehen und somit keinen Beitrag zur Sanierung mehr leisten, mit geringen bis garkeinen Abfindungsbeträgen aus der Gesellschaft „gedrängt“ werden. Das Obstruktionsverbot des § 245 InsO gilt somit nicht nur für die Gläubiger, sondern auch für die Anteilseigner uneingeschränkt. Darüber hinaus bestimmt § 246a InsO, dass die Zustimmung einer Gruppe der Anteilsinhaber im Falle fehlender Mitwirkung im Abstimmungstermin als erteilt gilt.

III. Der „debt-equity-swap“ im Insolvenzplan

1. Umsetzung

Die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln, um so den Schuldner zu sanieren (sog. debt-equity-swap), kann nunmehr auch im Insolvenzplan vorgenommen werden. § 225a Abs. 2 InsO erlaubt im gestaltenden Teil des Plans die unmittelbare Umwandlung von Forderungen der Gläubiger in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der schuldnerischen Gesellschaft. Eine Umwandlung gegen den Willen der betroffenen Gläubiger ist gem. § 225a Abs. 2 S. 2 InsO jedoch ausgeschlossen.

Mit einem debt-equity-swap kann zum einen durch den Wegfall von Verbindlichkeiten eine Überschuldung des Insolvenzschuldners i.S.v. § 19 InsO beseitigt werden. Ferner kann mit diesem Sanierungsinstrument auch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners i.S.v. § 17 InsO beseitigt werden. Für die Umsetzung kann dabei auf die Eingriffsrechte des § 225a Abs. 2 InsO und den dort genannten Maßnahmen, wie Kapitalherabsetzungen und -erhöhungen, Gewährung von Sacheinlagen, Ausschluss von Bezugsrechten und die Zahlung von Abfindung an ausscheidende Anteilsinhaber (s.o. unter II. 2.) zurückgegriffen werden.

2. Ausschluss der Differenzhaftung

Für einen vorinsolvenzlich umgesetzten dept-equity-swap gilt das Vollwertigkeitsgebot, d.h. dem Gläubiger droht in seiner Eigenschaft als Neugesellschafter eine Nachschusspflicht für den Fall, dass der Wert seiner eingebrachten Forderung nicht dem Ausgabebetrag der neu zu schaffenden bzw. der zu übertragenden Anteile entspricht (sog. Differenzhaftung für die überbewertete Sacheinlage gem. §§ 9 Abs. 1, 19 Abs. 4 GmbHG im Falle der der GmbH). Eine derartige Differenzhaftung hat der Gesetzgeber für das Insolvenzplanverfahren gem. § 254 Abs. 4 InsO n.F. insoweit ausgeschlossen, als dass der Insolvenzschuldner nach der gerichtlichen Bestätigung des Planes gem. § 248 InsO keine Ansprüche wegen einer Überbewertung der (umgewandelten) Forderungen gegen die bisherigen Gläubiger mehr geltend machen kann.

3. Vorteile aus Gläubigersicht

Über einen debt-equity-swap haben Gläubiger auch im Falle der Insolvenz ihres Schuldners die Möglichkeit, eine langfristig angelegte Sanierung des Schuldners im Interesse einer höheren Befriedigungsquote zu begleiten; dabei können sie aufgrund ihrer neuen Stellung als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf den Sanierungsprozess nehmen. Darüber hinaus bietet sich mit dem Insolvenzplan eine Möglichkeit zur Reorganisation des Schuldners, bei der diesem – da der Rechtsträger als solcher erhalten bleibt – zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Konzessionen und Lizenzen erhalten bleiben, was sich in der Regel auch positiv auf die Befriedigungsaussichten der Gläubiger auswirken dürfte.

IV. Einschränkung des Minderheitenschutzes nach § 251 InsO

Ein Insolvenzplan, der unter den beteiligten Gläubigern eine Mehrheit gefunden hat und dem der Schuldner zugestimmt hat, bedarf noch der Bestätigung durch das Insolvenzgericht, § 248 InsO. Gem. § 251 Abs. 1 InsO n.F. ist dem Plan auf Antrag eines Gläubigers oder eines Anteilseigners die Bestätigung zu versagen sofern er dem Plan spätestens im Abstimmungstermin widersprochen hat und er durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt wird, als er ohne Plan stünde. Dieses Recht wird allerdings durch § 251 Abs. 2 InsO n.F. dahingehend eingeschränkt, dass er zukünftig die von ihm behauptete Schlechterstellung bereits bis zum Abstimmungstermin glaubhaft machen muss. Ferner ist der Antrag gem. § 254 Abs. 3 InsO n.F. vom Gericht abzuweisen, wenn im gestaltenden Teil des Plans Mittel für den Fall bereit gestellt werden, dass ein Beteiligter eine Schlechterstellung nachweist, wobei die Frage, ob der Beteiligte einen Ausgleich aus diesen Mitteln erhält, außerhalb des Insolvenzverfahrens zu klären ist. Damit soll erreicht werden, dass einzelne Gläubiger nicht mehr in missbräuchlicher Weise das Wirksamwerden des Plans verhindern können.

Mit dieser Einschränkung geht eine Verschärfung der Rechtsmittel nach § 253 InsO einher. So ist die sofortige Beschwerde gegen eine Planbestätigung gem. § 253 Abs. 2 InsO nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

  1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
  2. gegen den Plan gestimmt hat und
  3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

Darüber hinaus weist das Landgericht die Beschwerde gem. § 253 Abs. 4 InsO unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzuges nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile des Beschwerdeführers überwiegen; für diesen Fall ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den nicht als Schadensersatz verlangt werden kann.

V. Behandlung von Masseverbindlichkeiten im Insolvenzplanverfahren

Die bisher streitige Frage, ob ein Insolvenzplan auch dann zulässig ist, wenn der Verwalter bereits Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO angezeigt hat, ist nunmehr dahingehend geregelt, dass auch dann ein Insolvenzplan zulässig und damit möglich ist. So gelten gem. § 210a InsO die Vorschriften über den Insolvenzplan bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit mit der Maßgabe, dass

  1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
  2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.

Ferner sieht § 258 Abs. 2 InsO nunmehr eine Einschränkung der sofortigen Pflicht zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten vor. Im Gegensatz zu früher muss der Verwalter jetzt, bevor das Insolvenzverfahren vom Gericht aufgehoben wird, nur noch die unstreitigen fälligen Masseansprüche berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit leisten; dabei kann vom Verwalter für die nicht fälligen Masseansprüche auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.

Sowie die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht aufgehoben. Dabei hat der Verwalter gem. § 258 Abs. 2 S. 1 InsO vor der Aufhebung die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen

VI. Weitere Änderungen des Insolvenzplanverfahrens durch das ESUG

1. Verfahrensbeschleunigung durch Verkürzung von Fristen

Des Weiteren wurden zur Beschleunigung des Insolvenzplanverfahrens neue/kürzere Fristen eingeführt. So soll das Gericht zukünftig innerhalb von zwei Wochen darüber entscheiden, ob es den Plan nach § 231 InsO zurückweist oder nicht, § 231 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 InsO.

Die nach § 232 InsO einzuholenden Stellungnahmen des Gläubigerausschusses, des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters sollen dem Gericht zukünftig ebenfalls innerhalb von zwei Wochen vorliegen, § 232 Abs. 3 Satz 2 InsO.

2. Wirkung für alle Beteiligten

Gem. § 254b InsO gelten die Wirkungen des vom Gericht bestätigten Insolvenzplanes auch für Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren nicht angemeldet haben sowie für Beteiligte, die dem Plan lediglich widersprochen haben, jedoch nicht gegen ihn gestimmt haben.

3. Vollstreckungsschutz

Gefährden nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen einzelner Gläubiger, die ihre Forderungen bis zum Abstimmungstermin nicht angemeldet haben, die Durchführung des Insolvenzplans, kann das Insolvenzgericht gem. § 259a InsO auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben oder längstens für drei Jahre untersagen.

4. Besondere Verjährungsfrist

Ferner wird durch § 259b InsO bestimmt, dass die Forderung eines Insolvenzgläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, in einem Jahr verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung fällig und der Beschluss rechtskräftig ist, durch den der Insolvenzplan bestätigt wurde.

Gem. § 259 Abs. 4 InsO ist die Verjährung einer Forderung eines Insolvenzgläubigers allerdings gehemmt, solange wegen Vollstreckungsschutzes nach § 259a nicht vollstreckt werden darf. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Vollstreckungsschutzes.