Eigenverwaltung in der Insolvenz amp; Unternehmenssanierung
1. Ausgangslage
Die Eigenverwaltung stellt zusammen mit dem Insolvenzplan ein wichtiges Instrument zur Sanierung und Restrukturierung eines insolventen Unternehmens dar. Das schuldnerische Unternehmen kann in der Position der Eigenverwaltung weiterhin die Insolvenzmasse selbst verwalten, es unterliegt lediglich der Aufsicht des Sachwalters.
Die Planinsolvenz unter Eigenverwaltung ist daher das Sanierungsinstrument, wenn eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist, das Unternehmen gleichwohl über einen fortführungswürdigen Geschäftsbetrieb verfügt.
2. Die Grundstruktur der Eigenverwaltung
2.1. Vorteile einer Eigenverwaltung aus Schuldnersicht
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird im Regelfall vom Insolvenzgericht gem. §§ 27 Abs. 1, 56 InsO ein Insolvenzverwalter bestellt, auf den gem. § 80 InsO das Recht des Schuldners, sein Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, übergeht. Bei einem insolventen Unternehmen mit laufendem Geschäftsbetrieb hat dieser Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis insbesondere zur Folge, dass die Geschäftsleitung / der Unternehmer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes bereits aus Rechtsgründen nicht mehr in der Lage ist. Allein der Insolvenzverwalter entscheidet darüber, ob – und wenn ja, in welchem Umfang – der Geschäftsbetrieb aufrechterhalten wird. Liegen hingegen die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung vor, hat es der Gesetzgeber allerdings schon bisher als vertretbar – wenn nicht sogar als vorteilhafter – angesehen, die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis – entgegen § 80 InsO – nicht auf einen Insolvenzverwalter übergehen zu lassen; sie verbleibt dann – trotz eröffnetem Insolvenzverfahren – beim Schuldner. Die Geschäftsleitung eines in Insolvenz befindlichen Unternehmens hat damit die Möglichkeit, erforderliche Restrukturierungsmaßnahmen auf der Grundlage eines Sanierungskonzeptes auch unter Insolvenzbedingungen „in eigener Regie“ erfolgreich umzusetzen, ohne dabei für die Umsetzung dieser Maßnahmen von einem Insolvenzverwalter unmittelbar abhängig zu sein. Der Sanierungsprozess ist damit von Beginn an planbar. Ein weiterer Vorteil dieses Instruments liegt darin, dass das schuldnerische Unternehmen weiterhin in direktem Kontakt zu seinen Vertragspartnern, mithin den Kunden und den Lieferanten, treten kann, um dort für Vertrauen zu werben. Die Geschäftsleitung kann des Weiteren selbst mit potentiellen Investoren verhandeln und behält auch insoweit die Zügel in der Hand.
3. Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung
3.1 Die Antragsvoraussetzungen nach alter Rechtslage
Nach bisheriger Rechtslage war die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht gem. § 270 Abs. 2 InsO a.F. möglich, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag gestellt hatte und nach den Umständen zu erwarten war, dass ihre Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führte. Damit musste das Gericht bisher eine Prognoseentscheidung treffen, bei der der voraussichtliche Verfahrensverlauf mit und ohne Anordnung der Eigenverwaltung zu vergleichen war. Es durften dabei nach freier Überzeugung des Gerichts keine Umstände vorliegen, die zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen könnten, was der antragstellende Schuldner zunächst darzulegen und auch zu beweisen hatte. Die Anforderungen der Gerichte an den Vortrag des Schuldners waren dabei in der Vergangenheit oft so hoch, dass die Anordnung der Eigenverwaltung letztendlich in der Regel versagt wurde. Der Schuldner hatte keine Möglichkeit, gegen eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts eine sofortige Beschwerde gem. § 34 InsO einzulegen, so dass sie endgültig war (BGH, Beschl. v. 07.07.2005 – IX ZB 85/05).
3.2. Die Antragsvoraussetzungen nach neuer Rechtslage
Gem. § 270 Abs. 2 InsO n.F. ist die Anordnung einer Eigenverwaltung durch das Gericht in Zukunft bereits möglich, wenn der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Sofern in dem Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 22a InsO n.F. bestellt wurde, ist diesem gem. § 270 Abs. 3 Satz 1 InsO n.F. vor der Entscheidung des Gerichts die Gelegenheit zur Äußerung zu dem Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zu geben, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Wird der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung durch den vorläufigen Gläubigerausschuss mit einem einstimmigen Beschluss unterstützt, so gilt in Zukunft gem. § 270 Abs. 3 InsO Satz 2 InsO n.F., dass die Anordnung für die Gläubiger nicht nachteilig ist. Der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung erfüllt damit die Voraussetzungen des § 270 Abs. 2 InsO n.F., so dass das Gericht dem Antrag dann auch stattgeben muss und die Eigenverwaltung anzuordnen hat.
Ist das Insolvenzgericht aufgrund fehlender Einstimmigkeit nicht an die Empfehlung des vorläufigen Gläubigerausschusses gebunden und lehnt es den Antrag ab, so bestimmt § 270 Abs. 4 InsO, dass das Gericht seine Entscheidung schriftlich begründen muss.
4. Die Eigenverwaltung im Eröffnungsverfahren
Bis das Gericht über den Insolvenzantrag und folglich auch über den Antrag auf Eigenverwaltung entscheiden kann, vergehen i.d.R. mehrere Wochen. In diesem Zeitraum, dem sog. Eröffnungsverfahren, werden bei Unternehmensinsolvenzen von den Gerichten i.d.R. Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO angeordnet, insbesondere ein vorläufiger Insolvenzverwalter nach § 22 InsO bestellt. Derartige Sicherungsmaßnahmen schränken den Schuldner in seiner Verfügungsmacht natürlich ein. Nach § 270a Abs. 1 InsO n.F. soll, sofern der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung nicht offensichtlich aussichtslos ist, davon absehen werden, dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO aufzuerlegen bzw. anzuordnen, dass alle Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Anstelle des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dann gem. § 270a Abs. 1, Satz 2 InsO n.F. ein vorläufiger Sachwalter zu bestellen. Damit soll erreicht werden, dass nicht bereits im Eröffnungsverfahren durch die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen eine Vorentscheidung gegen die Eigenverwaltung getroffen wird.
Hat der Schuldner den Eröffnungsantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 18 InsO gestellt und sieht das Gericht die Voraussetzungen einer Eigenverwaltung nicht als gegeben an, so hat es gem. § 270a Abs. 2 InsO n.F. seine Bedenken dem Schuldner mitzuteilen und diesem Gelegenheit zu geben, seinen Insolvenzantrag vor der Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens zurückzunehmen. Insbesondere Einzelkaufleute und Freiberufler, die nicht der Antragspflicht des § 15a InsO unterliegen, bleibt damit die Möglichkeit erhalten, dann zumindest außergerichtliche Sanierungsbemühungen noch fortzusetzen zu können, ohne dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners in der Öffentlichkeit bekannt werden.
5. Aufhebung der Eigenverwaltung
Die Anordnung der Eigenverwaltung kann vom Insolvenzgericht gem. § 272 Abs. 1 InsO n.F. jederzeit wieder aufgehoben werden,
- wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Abs. 2 InsO genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird;
- wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO n.F. weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen;
- wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
Soweit ein Gläubiger den Antrag auf Aufhebung stellt, ist dieser nur zulässig, wenn die Angaben von ihm glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner ist sodann vor der Entscheidung des Gerichts zu hören. Gegen die Entscheidung des Gerichts steht dem Gläubiger und dem Schuldner – je nachdem wer beschwert ist – die sofortige Beschwerde zu. Sofern das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung aufhebt, tritt das reguläre Insolvenzverfahren an dessen Stelle mit der Folge, dass ein Insolvenzverwalter vom Gericht eingesetzt wird, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 InsO übergeht. Gem. § 272 Abs. 3 InsO kann der bisherige Sachwalter zum Insolvenzverwalter bestellt werden.
6. Die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten in der Eigenverwaltung
6.1. Die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners
6.1.1. Die allgemeines Aufgaben des Schuldners in der Eigenverwaltung
Da in der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Schuldner verbleibt, hat er bzw. die Geschäftsleitung das Recht und die Pflicht den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und fortzuführen. Hierzu sind insbesondere mit den Lieferanten die erforderlichen Absprachen zu treffen, damit eine reibungslose Weiterbelieferung gewährleistet ist. Ferner sind alle erforderlichen Planungsrechnungen zu erstellen, insbesondere eine Liquiditätsplanung, welche aufzeigt, dass die im Verfahren neu begründeten Verbindlichkeiten (Masseverbindlichkeiten gem. § 55 InsO) jeweils bei Fälligkeit auch erfüllt werden können. Des Weiteren muss das Management prüfen, in welchem Umfang es von den Rechten nach § 279 InsO im Interesse des Unternehmens Gebrauch zu machen hat, sprich welche gegenseitigen Verträge gem. § 103 ff. InsO durch Nichteintritt oder Kündigung vorzeitig zu beenden sind. Ferner hat die Geschäftsleitung die Arbeitgeberfunktion gegenüber den eigenen Mitarbeitern wahrzunehmen sowie die öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zur Leistung aller fälligen Steuern und Abgaben, zu erfüllen. Die Kündigung von Betriebsvereinbarungen oder die Erstellung eines Sozialplanes oder Interessenausgleichs kann die Geschäftsführung allerdings nur mit Zustimmung des Sachwalters vornehmen. Gegenstände, die mit Absonderungsrechten belastet sind (§§ 49 ff. InsO), können vom schuldnerischen Unternehmen selbst verwertet werden. Feststellungskosten, welche sonst vom Insolvenzverwalter für die Masse beansprucht werden, können dem Sicherungsgläubiger jedoch nicht abgezogen werden.
6.1.2. Die insolvenzrechtlichen Sonderaufgaben des Schuldners
Gem. § 281 Abs. 1 InsO hat der Schuldner anstelle des Insolvenzverwalters die Gläubiger zu unterrichten, in dem er die nachfolgenden Verzeichnisse und Unterlagen erstellt und dem Gericht vorlegt:
- Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151 InsO;
- das Gläubigerverzeichnis nach § 152 InsO;
- die Vermögensübersicht nach § 153 InsO.
Ferner hat er gem. § 281 Abs. 2 InsO in der Gläubigerversammlung den Bericht nach § 156 InsO zu erstatten und gem. § 281 Abs. 3 InsO Rechnung zu legen. Er hat die Schlussrechnung zu erstellen, die anschließend vom Sachwalter geprüft wird. Zur fehlerfreien Erledigung dieser Aufgaben bedarf es entsprechender insolvenzrechtlicher Kenntnisse, über die ein auf den normalen Geschäftsbetrieb hin ausgerichtetes Management nicht verfügt. Aus diesem Grunde sollte ein entsprechend qualifizierter (Rechts-)Berater hinzugezogen werden, der entweder auf Beratungsebene der Geschäftsführung zur Seite steht oder – noch besser – als Sanierungs-Geschäftsführer Teil der Geschäftsleitung ist. Mit einem solchen „Lotsen an Bord“ ist sichergestellt, dass die insolvenzrechtlichen Besonderheiten im Rahmen der Eigenverwaltung im Interesse des Unternehmens und der Gläubiger abgehandelt werden.
6.2. Der Sachwalter
Bei Anordnung der Eigenverwaltung bestellt das Gericht mit dem Eröffnungsbeschluss anstelle des Insolvenzverwalters einen Sachwalter, § 270c InsO n.F. Da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, also das Recht über das schuldnerische Vermögen zu verfügen, beim Schuldner verbleibt, beschränkt sich die Rechtsstellung des Sachwalters im Wesentlichen auf die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und auf die Überwachung der Geschäftsführung im eröffneten Insolvenzverfahren, § 274 Abs. 2 InsO. Zwar soll er gem. § 275 InsO der Begründung von Verbindlichkeiten, welche nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehören, zustimmen und er kann der Begründung von Verbindlichkeiten, die dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, widersprechen. Da es sich dabei jedoch um eine Sollvorschrift handelt, hat eine fehlende Zustimmung bzw. ein Widerspruch des Sachwalters keine Auswirkung auf die wirksame Begründung solcher Verbindlichkeiten; der Geschäftsverkehr kann hier auf die Handlungsfähigkeit des Schuldners vertrauen. Allerdings kann das Insolvenzgericht gem. § 277 Abs. 1 InsO auf Antrag der Gläubigerversammlung für bestimmte Rechtsgeschäfte anordnen, dass diese nur dann wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt. Diese Anordnung ist gem. § 277 Abs. 3 InsO öffentlich bekannt zu machen und im Handelsregister einzutragen und beschränkt den Schuldner beim Abschluss solcher Rechtsgeschäfte dann auch im Außenverhältnis.
Die Überwachung des Schuldners gem. § 274 Abs. 2 und 3 InsO soll zum einen verhindern, dass er zum Nachteil der Gläubiger Vermögen verschiebt bzw. den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zuwider handelt. Soweit der Geschäftsbetrieb während des Verfahrens fortgeführt wird, ist der Sachwalter zu einer umfassenden Überprüfung und Beurteilung, der vom Schuldner erstellten Planungsrechnungen, insbesondere der Liquiditätsplanung, verpflichtet. Um dieser Aufgabe entsprechen zu können, kann er Einsicht in die Geschäftsbücher des Schuldners verlangen. Ferner hat ihm die Geschäftsleitung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Des Weiteren ist der Sachwalter gem. § 274 Abs. 3 InsO verpflichtet, im Nachhinein festgestellte Umstände, die bei Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen können, unverzüglich dem Gläubigerausschuss und dem Insolvenzgericht anzuzeigen bzw. bei Fehlen eines Gläubigerausschusses, den Absonderungsberechtigten und den Gläubigern angemeldeter Forderungen. Darüber hinaus hat der Sachverwalter noch folgende Befugnisse und Aufgaben:
- Geltendmachung der Gesamtschadenansprüche, § 280 InsO i.V.m. § 92 InsO;
- Inanspruchnahme der Gesellschafter, § 280 InsO i.V.m. § 93 InsO;
- Anfechtung von Rechtshandlungen, § 280 InsO i.V.m. § 129 ff. InsO;
- Prüfung der Gläubiger- und Schuldnerverzeichnisse, § 281 Abs. 1 InsO;
- Stellungnahme zum Bericht des Schuldners im Berichtstermin, § 281 Abs. 2 InsO;
- Prüfung der Verteilungsverzeichnisse, § 283 InsO;
- Ausarbeitung eines Insolvenzplanes im Auftrag der Gläubigerversammlung und ggf. die Überwachung der Planerfüllung, § 284 InsO;
- Anzeige der Masseunzulänglichkeit, § 285 InsO;
- die Anmeldung der Insolvenzforderungen hat ausschließlich gegenüber dem Sachwalter zu erfolgen, § 270c InsO n.F.
6.3. Mitwirkungsrechte der Gläubiger
Über die allgemeinen Rechte im Insolvenzverfahren hinaus, haben die Gläubiger die Möglichkeit, über einen vorläufigen Gläubigerausschuss (§ 22a InsO n.F.) sich gem. § 270 Abs. 3 InsO n.F. zum Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung zu äußern. Soweit sie die Anordnung der Eigenverwaltung durch einen einstimmigen Beschluss befürworten, muss das Insolvenzgericht dem Folgen und die Eigenverwaltung anordnen. Darüber hinaus haben sie im Rahmen des § 56a Abs. 2 InsO n.F., der über § 270a Abs. 1, S. 2 InsO n.F. i.V.m. § 274 InsO auch für die Eigenverwaltung gilt, die Möglichkeit durch einen einstimmigen Vorschlag, den Sachwalter auszuwählen. Ferner können die Gläubiger dann, wenn das Insolvenzgericht den Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung abgelehnt hat, in der ersten Gläubigerversammlung dennoch ihre Anordnung zu verlangen, so dass diese dann vom Gericht noch nachträglich anzuordnen ist, § 271 InsO.
6.4. Beschränkung von Gesellschafterrechten
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bestimmt § 276a InsO n.F., dass Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners haben. Die Abberufung oder Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung durch diese Organe ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt, wobei die Zustimmung zu erteilen ist, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
7. Resümee
In der Sanierungspraxis sollte die Eigenverwaltung insbesondere bei deutlich von außen kommenden Insolvenzursachen in Betracht gezogen werden. Soweit eine ganze Branche von einer Krise erfasst wird, ist die Bereitschaft auf Gläubigerseite erfahrungsgemäß hoch, diesen Schritt mitzutragen, zumal ihre Vorteile dann auch unmittelbar zum Tragen kommen. Das Management kann die schlechte wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit der schlechten Lage in der Branche insgesamt plausibel erklären, so dass in der Gläubigerschaft unverändert die Bereitschaft vorhanden sein dürfte, mit der Geschäftsleitung und ohne Insolvenzverwalter eine Lösung zur Rettung des Unternehmens zu finden. Mit den zum 01.,03.2012 durch das ESUG eingeführten Änderungen wird die Akzeptanz der Eigenverwaltung auf Gläubigerseite durch die Ausweitung ihrer Mitspracherechte zunehmen, so dass auch die Vorbehalte bei den Insolvenzgerichten abnehmen werden.